RS UVS Niederösterreich 1995/01/16 Senat-MD-94-430

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Veröffentlicht am 16.01.1995
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Rechtssatz

Die Weiterleitung einer gewöhnlichen Briefsendung im Postwege erfolgt auf Gefahr des Absenders, was zur Folge hat, daß der Absender die mit dem Nichteinlangen des die Lenkerauskunft beinhaltenden Poststückes beim Empfänger verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat.

 

Insbesondere bei fristgebundenen und qualifizierten Handlungen (das gegenständliche Aufforderungsschreiben weist ausdrücklich darauf hin, daß die Nichterteilung der verlangten Auskunft strafbar ist) besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht und obliegt es dem Auskunftsgeber, dafür Sorge zu tragen und sämtliche Vorkehrungen zu treffen, daß die Lenkerauskunft bei der anfragenden Behörde auch tatsächlich einlangt.

 

Bedient sich der Auskunftsgeber bei der Übermittlung der Lenkerauskunft in der Weise der Post, daß die Briefsendung unter Mißachtung dieser besonderen Sorgfaltspflicht nicht eingeschrieben, sondern nur gewöhnlich aufgegeben wird, läuft der Postweg auf Gefahr des Absenders und ist das Nichteinlangen der Briefsendung beim Empfänger seiner Sphäre zuzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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