Eine in Österreich begangene Verwaltungsstraftat ist nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat befreit die ausländische Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es verletzt die Verfahrensvorschriften nicht, wenn aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluß abgeleitet wird, daß der ausländische Zulassungsbesitzer selbst Täter war, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist.