Die Mitteilung, daß Frau R.S, in Y, Jugoslawien das Fahrzeug lenkte, ist keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft, da durch bloße Bekanntgabe eines Ortsnamens als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, der Auskunftspflicht nicht entsprochen wird (so auch VwGH vom 23.3.1983, 83/03/0049).