RS UVS Kärnten 1995/03/02 KUVS-1879/2/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Rechtssatz

Die Lenkerauskunft hat in "eindeutig lesbarer" Form zu erfolgen und ist die Behörde nicht verpflichtet, nach einer unklaren Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten. Wird der Familienname der von der Beschuldigten genannten Person (welche die Auskunftspflicht treffen sollte) so geschrieben, daß dieser zwar möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschuldigten sehr gut kennt "lesbar" ist, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, dem die Handschrift der Beschuldigten nicht geläufig ist, nicht eindeutig identifiziert werden kann, so wird das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht (so auch VwGH vom 12.8.1994, Zahl: 94/02/0241).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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