TE UVS Wien 1995/05/09 03/P/14/2167/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Berufung des Herrn Stefan H vom 5.4.1995 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 15.3.1995, Zahl S-9827/J/95, entschieden:

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 15.3.1995, Zahl S-9827/J/95, wurde dessen Einspruch vom 14.2.1995 gegen die Strafverfügung vom 20.1.1995, Aktenzeichen wie oben, gemäß §49 Abs1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs3 AVG, der entsprechend §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren bei schriftlichen Berufungen Anwendung zu finden hat, muß die Berufung nicht nur den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Auf das Erfordernis eines solchen Antrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Berufung die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, enthält einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht, zumal sie nur lautet:

"Berufung:

Ich wurde wegen des Grunddeliktes von der Bezirkshauptmannschaft

Fürstenfeld bestraft.

H."

Bei der Beurteilung der für zur meritorischen Behandlung eines Rechtsmittels im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen ist eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen.

Gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.2.1978, 67/78; 20.1.1981, Slg 10343 A; 20.3.1984, 83/04/0312; 4.7.1985, 85/08/0006; 19.12.1985, 85/02/0125; 15.4.1986, 85/05/0179 und andere) sowie aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was §63 Abs3 AVG will, ist, daß die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Ansicht der Partei bezweckt wird (VwGH 30.1.1990, 88/18//0361). Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des §63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh, daß die Partei mit der Erledigung nicht einverstanden ist. Desweiteren muß aber aus der Eingabe ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339). Da aus der Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl VwGH 9.1.1987, 86/18/0212). Außerdem wurde das gegenständliche Rechtsmittel offenbar verspätet eingebracht:

Der Bescheid wurde nach einem ersten Zustellversuch vom 16.3.1995 und einem zweiten Zustellversuch am 17.3.1995 hinterlegt und ab 17.3.1995 beim Postamt zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tag (erster Tag der Abholfrist) gilt gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Bei der gegebenen Sachlage ist kein Zustellmangel erkennbar. Die Rechtsmittelfrist begann daher am 17.3.1995 und endete am 31.3.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 5.4.1995 eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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