Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG trifft nur den Zulassungsbesitzer (bzw. seinen Verantwortlichen nach § 9 VStG) oder den von diesen genannten Auskunftspflichtigen. Daher ist eine Person, die eine unrichtige Lenkerauskunft im Zuge ihrer Tätigkeit als Sekretärin der zulassungsbesitzenden OHG erteilt, nur dann im Sinne des § 103 Abs 2 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn auf sie eine im 1. Satz obgenannten Voraussetzungen zutrifft. Sie ist nicht bereits wegen ihrer Auskunftserteilung als Auskunftspflichtige der OHG anzusehen, die unter Angabe des Geschäftsführers eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG erhalten hatte.