RS UVS Kärnten 1995/05/04 KUVS-319/4/95

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Veröffentlicht am 04.05.1995
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Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von amtswegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 26.5.1989, Zahl: 89/18/0043). Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Fahrzeughalters im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Fahrzeughalter selbst bzw der Zulassungsbesitzer sei der Täter gewesen, wobei es im übrigen nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG gestüzten Lenkeranfrage gekommen ist (siehe hiezu Erkenntnisse des VwGH vom 30.11.1994, 94/03/0265, 25.1.1995, 93/03/0103). Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein deutscher Halter eines deutschen Kraftfahrzeuges auch im Berufungsverfahren keine konkreten Angaben darüber macht, wer, außer ihm selbst, zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Es ist Sache des Berufungswerbers, gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Personen, denen er sein Fahrzeug allenfalls zum Lenken überlassen haben könnte, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, wenn er schon keine entsprechenden Aufzeichnungen hierüber führt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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