Bei einer Aufforderung um Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG muß auch der Auskunftspflichtige mit Namen und genauer Anschrift genannt sein. Daher reicht die Anführung des Namens des Auskunftspflichtigen und der Ortschaft (A-8501 Lieboch) hinsichtlich der Anschrift nicht aus (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).