RS UVS Steiermark 1995/03/07 30.9-7/94

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Rechtssatz

Bei einer Aufforderung um Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG muß auch der Auskunftspflichtige mit Namen und genauer Anschrift genannt sein. Daher reicht die Anführung des Namens des Auskunftspflichtigen und der Ortschaft (A-8501 Lieboch) hinsichtlich der Anschrift nicht aus (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Lenkererhebung keine Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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