TE UVS Wien 1995/05/18 05/K/38/708/95

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung des Herrn Walter G, vertreten durch RÄ, vom 24.4.1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.3.1995, Zl MA 4/5-PA-200115/4/0, wegen Übertretung des § 1a iVm

§ 4 Abs 2 des Parkometergesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das

angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 22.4.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 11.4.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 überlassen gehabt haben, welches am 3.2.1994 um 17.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, O-ring abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 17.5.1994 erteilte Auskunft unrichtig war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1a in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 550,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus, daß ihm vorgeworfen werde, daß die am 17.5.1994 erteilte Auskunft unrichtig wäre. Dies treffe nicht zu, zumal es völlig klar sei, daß er in Folge Ortsabwesenheit einer anderen Person

das Kraftfahrzeug nicht zum Lenken überlassen konnte. Wenn daher das Fahrzeug benützt worden wäre, wäre dies ohne sein Wissen und Willen geschehen. Im übrigen wäre die Lenkererhebung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.5.1973, ZVR 1974/111.

Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

Auf Grund des Akteninhaltes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte mit Schreiben vom 11.4.1994 den

Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das genannte Fahrzeug, welches am 3.2.1994 um 17.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-ring abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Auf die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Auskunft wurde in der Anfrage hingewiesen. Der Berufungswerber erteilte mit Schriftsatz vom 16.5.1994 eine Aufkunft in der Gestalt, daß er darauf hinwies, die gewünschte Auskunftserteilung sei nicht gerechtfertigt. Die Berufung auf § 1a des Parkometergesetzes ändere daran nichts, denn diese Bestimmung sei

eindeutig ein Verstoß gegen die Bundesverfassung.

Aus formellen Gründen würde jedoch mitgeteilt, daß er im Tatzeitpunkt, zumal er nachweislich nicht in Wien gewesen sei, das gegenständliche Fahrzeug auch niemanden überlassen habe, vermutlich handle es sich um einen Fehler bei der Ablesung des Kennzeichens. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, wurde der Meldungsleger einvernommen, und wurde die darüber aufgenommene Niederschrift dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 25.7.1994 nahm der Berufungswerber hiezu Stellung, und führte hiezu aus, wenn das Organ der Stadt Wien dabei bleibe, daß

es sich beim Ablesen des Kennzeichens nicht geirrt habe, müsse es wohl dort gestanden sein. Jedoch bleibe er dabei, daß er sein Fahrzeug niemandem zur Lenkung und Benützung überlassen habe. Es wäre

jedoch möglich, daß ein Familienangehöriger ohne sein Wissen das Fahrzeug benützt habe, da er die Schlüssel selbstverständlich zu Hause gelassen und nicht auf die Dienstreise mitgenommen habe.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 1a Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug

zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß Abs 2 leg cit ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen

zu führen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der analogen Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG wiederholt festgestellt hat, liegt den Bestimmungen über die Auskunftspflicht die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige oder umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH vom 23.3.1972, 1615/71 ua). Insbesondere, wie der Verwaltungsgerichtshof in einigen Entscheidungen bereits dargetan hat, dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, hat

der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat. VwGH 26.10.1965, 775/65, ZVR 1966/186; (verst Senat) 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10.192; 15.5.1990, 89/02/0206; ZfVB 1991/3/974. Wenn der Besitzer als Familienoberhaupt das Fahrzeug seinen Familienmitgliedern zu gelegentlichen Fahrten zur Verfügung stellt, ist, wenn der Besitzer den entsprechenden Überblick über die Handlungen der Familienmitglieder hat, nicht zu verlangen, daß er ein

Fahrtenbuch darüber führt, wer von den Familienmitgliedern jeweils das Fahrzeug benützt hat. VwGH 16.5.1962, 145/62; ZVR 1962/229; 23.3.1965, 1778/64; ZVR 1965/279; gegenteilig: VwGH 14.10.1983, 83/02/0221; ZfVB 1984/3/1028.

Wenn nun der Berufungswerber ausführt, daß er seine Schlüssel für das

gegenständliche Kraftfahrzeug nicht auf die im maßgeblichen Zeitraum von ihm durchgeführte Dienstreise mitgenommen und in seinem Haushalt zurückgelassen hat, wodurch auch anderen Familienangehörigen die Benützung des Kraftfahrzeuges ermöglicht wurde, hat er damit zum Ausdruck gebracht, daß sein Fahrzeug nicht allein von ihm - von einer

einzigen Person - benutzt wird.

Im Hinblick darauf wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, zu veranlassen, daß auch entsprechende Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich unverzüglich entnehmen läßt, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat. Inbesondere aus dem Grunde, da er, wie aus seiner Beantwortung der Lenkeranfrage abzuleiten ist, nicht mehr den Überblick über die Handlungen der Familienmitglieder hatte. Insoweit greift die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß der Vorschrift des § 1a Abs 2 Parkometergesetz Platz.

Indem er ausführte, daß er zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Wien gewesen sei und das gegenständliche Fahrzeug niemand überlassen habe,

hat er den objektiven Tatbestand gemäß Abs 2 der genannten

Bestimmung

erfüllt.

Hinsichtlich des Einwandes, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sei eine Lenkererhebung rechtswidrig, unter Hinweis auf das genannte Erkenntnis, ist folgendes auszuführen.

Der VwGH ist in dieser Entscheidung nicht zu dieser "conclusio" gekommen, sondern war vielmehr in diesem Falle der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da das Auskunftbegehren der Behörde nicht im Sinne des § 103 Abs 2 KFG erging, zumal diesem das Tatbestandsmerkmal des Verlangens fehlte, was im gegenständlichen

Fall jedenfalls gegeben ist.

Dementsprechend versagt der Hinweis des Berufungswerbers auf das auf Grund einer anderen Sachverhaltslage ergangene Erkenntnis. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob den Berufungswerber an der Verwaltungsübertretung ein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da das Parkometergesetz hinsichtlich des Verschuldens keine Regelungen enthält, ist § 5 Abs 1

erster Satz VStG anzuwenden. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 1a Parkometergesetz um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache des Berufungswerbers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH vom 2.9.1992, Zl 92/02/0170).

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet den Berufungswerber zu entlasten.

Mit seinem Verhalten, indem er den Schlüssel im gemeinsamen Haushalt für sämtliche Familienangehörige zugänglich zurückließ, hat er in Kauf genommen, daß diese in seiner Abwesenheit das gegenständliche Kraftfahrzeug benützen, was in weiterer Folge auch geschehen ist.

Für

diesen Fall hätte er zu veranlassen gehabt, daß darüber Aufzeichnungen geführt werden. Denn wenn der Berufungswerber zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage ist, so fällt ihm dies zur Last (vgl VwGH 18.1.1989, 88/03/0099). Der Akteninhalt und insbesondere das Berufungvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitraum nicht fähig gewesen wäre, diese objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat sohin die ihm gebotene und auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz sind die sonstigen Übertretungen der

Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- zu bestrafen.

§ 19 VStG bestimmt zur Strafbemessung folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von

Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die begangene Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse im Sinne des § 19 Abs 1 VStG an der

raschen Ahndung von Verwaltungsübertretungen erheblich gefährdet. Daß die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden hätte können, ist weder hervorgekommem noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erscheint die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die zuvor genannten Strafzumessungskriterien erforderlich, um den Berufungswerber von der

Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen künftig wirksam abzuhalten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß als mildernd die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und nichts als erschwerend zu werten ist.

Selbst unter Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse erscheint

die

verhängte Strafe als nicht zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens

stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG. Gemäß § 51e Abs2 VStG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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