Ein Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG ist an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH vom 6.10.1982, 81/03/0229).