RS UVS Kärnten 1995/01/31 KUVS-1120/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Rechtssatz

Ist Zulassungsbesitzer eines PKW eine Firma "X KG, Y-Erben", die Aufforderung der Lenkerauskunft jedoch an eine nicht existente Firma "X KG, Y-Erben, X, Z", gegangen, so konnten diese Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Rechtswirkungen entfalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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