RS UVS Steiermark 1995/03/08 30.9-37/94

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Veröffentlicht am 08.03.1995
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Rechtssatz

Den (hinsichtlich Klarheit und Eindeutigkeit) strengen Erfordernissen einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG wird nicht entsprochen, wenn es der Zulassungsbesitzer infolge eines Dienstantrittes und mangels Überlassen seines Fahrzeuges an eine andere Person für unwahrscheinlich und somit nicht für (tatsächlich) ausgeschlossen hält, daß sich das angefragte Fahrzeug zum  gegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort befunden hatte.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Lenkererhebung keine Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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