Den (hinsichtlich Klarheit und Eindeutigkeit) strengen Erfordernissen einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG wird nicht entsprochen, wenn es der Zulassungsbesitzer infolge eines Dienstantrittes und mangels Überlassen seines Fahrzeuges an eine andere Person für unwahrscheinlich und somit nicht für (tatsächlich) ausgeschlossen hält, daß sich das angefragte Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort befunden hatte.