Wird der Beschuldigten zur Erteilung der Lenkerauskunft zugestanden, zunächst mit ihrem Ehegatten Rücksprache zu halten und wurde eine Frist zur Lenkerauskunft nicht vereinbart und wurde in weiterer Folge nicht mehr die Beschuldigte selbst, sondern der Ehegatte im Sinne des § 103 Abs 2 KFG befragt, kann der Schuldvorwurf nach § 103 Abs 2 KFG ihr nicht mehr zur Last gelegt werden, da ohne Fristsetzung der Beschuldigten im Wachzimmer zugestanden wurde, mit ihrem Ehegatten Kontakt aufzunehmen (Einstellung des Verfahrens).