TE UVS Wien 1995/02/22 03/20/4317/94

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung der Frau Eva B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 22.10.1994 Zl Cst 32.663-Hg/94, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W-91 es unterlassen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25.2.1994 Auskunft darüber zu erteilen, wer gegenständliches Fahrzeug am 2.1.1994 um 11.43 Uhr in Wien, Gürtel, Richtung S-hof gelenkt hat und haben dadurch gegen §103 Abs2 KFG 1967 verstoßen."

Hinsichtlich der Geldstrafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 5.000,-- auf S 1.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag von S 500,-- auf S 100,--. Die Berufungswerberin hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ W-91 der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25.2.1994, zugestellt am 21.4.1994, keine bzw eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer gegenständliches Fahrzeug am 2.1.1994, um 11.43 Uhr, in Wien, Gürtel, Richtung S-hof, gelenkt hat, indem sie Herrn William P als Lenker bezeichnete, dieser jedoch nachweislich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe und habe dadurch gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß die Beschuldigte über Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Behörde erster Instanz vom 25.2.1994 mit Schreiben vom 18.4.1994 folgendes mitteilte:

"Als Zulassungsbesitzerin gebe ich bekannt, daß ich Eva B, Fahrzeugbesitzerin das Kraftfahrzeug, auf das sich die Anfrage bezieht, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug an dem mir bekanntgegebenen Ort abgestellt habe, das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn/Frau William P gelenkt bzw an dem bekanntgegebenen Ort abgestellt wurde; ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft "Herrn/Frau William P, wohnhaft in W Street, NY 10025 USA."

Dem beigelegt war eine Kopie eines Schreibens der Berufungswerberin worin mitgeteilt wird, daß bezugnehmend auf das Schreiben vom 27.1.1994 bekanntgegeben wurde, daß der Fahrzeuglenker William P, wohnhaft in W Street, NY 10025 USA war. Seitens der Behörde erster Instanz wurde der angegebene Lenker schriftlich zu diesen Angaben befragt und wurde seitens des angefragten Lenkers mitgeteilt, daß er in Österreich seit Juni 1991 nicht mehr anwesend war. Er sei am 2. Jänner 1994 nicht in Wien gewesen noch habe er ein Fahrzeug in Österreich besessen, gemietet oder gefahren.

In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung brachte die Beschuldigte zu einem vor, die Tatanlastung sei unrichtig, es sei nicht richtig, wenn ihr vorgeworfen werde, sie hätte eben in dieser Lenkerauskunft Herrn William P ohne jeden Zweifel als Lenker zum Tatzeitpunkt genannt, weshalb die Behörde zu Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre, es sei ihr nicht bewußt gewesen, daß sie im Falle einer Verleihung des Fahrzeuges an andere Personen auch Aufzeichnungen darüber führen müsse und daß es sich bei der Angabe des Herrn William P um einen Irrtum gehandelt habe, da sie diesen in letzter Zeit nicht mehr bei ihren Besuchen in NY sondern auch an anderen Orten im Rahmen von Zusammenkünften in der Theaterszene getroffen habe; im übrigen wendet sich die Beschuldigte gegen die Strafbemessung. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in deren Zuge die Beschuldigte zu Beginn in Ergänzung der Berufung vorbrachte, daß das Fahrzeug, wie die Berufungswerberin bei ihrem letzten Aufenthalt in den USA festgestellt habe von Frau Kelly G gelenkt wurde und wurde eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt.

Persönlich befragt gab die Beschuldigte folgendes zu Protokoll:

"Es war damals eine Gruppe der Theaterkollegen zu Besuch, und habe ich mein Fahrzeug der Gruppe zur Verfügung gestellt. Ich habe dann, als es um die Lenkerfrage ging gedacht, daß Herr P dabei gewesen sei, und habe erst später erfahren, daß er das nicht war. Ich habe Herrn P kurz zuvor in B getroffen. Bei den Personen, denen ich mein Fahrezug geborgt habe, was nicht so oft vorkommt, handelt es sich um Freunde und Personen meines Vertrauens, weshalb ich bezüglich der Personen denen ich das Fahrzeug übergebe keine Aufzeichnungen führe. Ich habe den Schlüssel auch immer zurückbekommen. Pro Jahr kommt es vor, daß ich mein Auto 2-3 mal verborge. Es handelte sich dann um Theatertransporte die Bekannte oder Freunde durchführen, wobei die Anmietung eines Kombis teuer käme. Daß Frau G das Fahrzeug gelenkt hat, hat sich bei einem Gespräch in NY ergeben, bei der sie und Herr P anwesend waren."

Die Berufungswerberin bestreitet somit mit ihrem gesamten Vorbringen nicht, daß die von ihr erteilte Auskunft unrichtig war. Sie beruft sich im Gegenteil in der öffentlich mündlichen Verhandlung darauf, daß sie nunmehr herausgefunden habe, wer damals Lenker des Fahrzeuges war.

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Zum einen ist nun zur Auskunft der Beschuldigten vom 28.4.1994 festzustellen, daß diese entgegen der die Zulassungsbesitzerin treffenden Pflicht zu einer Auskunft, die der Behörde eine rasche Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person ermöglicht insoweit widersprüchlich war, als sie selbst als Lenkerin angegeben war, Herr William P als Lenker angegeben war und angegeben wurde, daß Herr William P Auskunftspflichter sei. Schon allein durch eine derartig widersprüchliche Auskunft ist das Tatbild des §103 Abs2 KFG verwirklicht. Es ist auch der am Formular abgedruckte Gesetzeswortlaut nicht widersprüchlich, sodaß die Zulassungsbesitzerin in der Lage gewesen wäre, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen.

Des weiteren ist festzustellen, daß jeder Zulassungsbesitzer, wenn er nicht in der Lage ist, über späteres Befragen anzugeben, wer Lenker des Fahrzeuges war, verpflichtet ist, Aufzeichungen hinsichtlich der Übergabe des Fahrzeuges an andere Personen zu führen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, daß die Beschuldigte eindeutig einen Auskunftspflichtigen genannt hat, so erwies sich diese Angabe durch Befragung des Herrn William P als unrichtig.

Gerade der Umstand, daß die Berufungswerberin ihr Fahrzeug im Rahmen ihrer Theatertätigkeit an verschiedene Personen oder Gruppen verleiht, hätte sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß feststellbar bleibt, wer Lenker des Fahrzeuges war, bzw wer die Auskunft darüber erteilen kann. Dies hätte die Berufungswerberin durch Führung von Aufzeichungen und entsprechende Ersuchen an die Personen, denen das Fahrzeug übergeben war, durchführen können. Im Unterlassen solcher vorbereitender Handlungen liegt eine Fahrlässigkeit, die der Berufungswerberin zuzurechnen ist.

Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung, die der korrekten Tatanlastung diente, zu bestätigen.

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 30.000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der raschen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Da die Berufungswerberin durch das Unterlassen der Führung von Aufzeichnungen oder des Treffens anderer Vorkehrungen zur späteren Feststellung des Lenkers oder des Auskunftpflichtigen, die sie als Zulassungsbesitzerin treffende Sorgfaltspflicht, zu der sie nach ihren eigenen persönlichen Verhältnissen jedenfalls befähigt war und die ihr auch zumutbar war vernachlässigte, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig begangen. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Auch die bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Der von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war aber jedenfalls beachtlich und war unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist daher angemessen, die Ersatzarreststrafe nicht unverhältnismäßig, sodaß eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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