RS UVS Oberösterreich 1995/05/15 VwSen-102864/2/Br

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Veröffentlicht am 15.05.1995
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Rechtssatz

Es steht unbestritten fest, daß über den Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen nach § 103 Abs.2 KFG bestehen. Seit 1991 ist der Berufungswerber nicht weniger als fünfzehn Mal wegen Übertretungen dieser Bestimmung des Kraftfahrgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Diese Tatsache hat der Berufungswerber nie in Abrede gestellt. Er hat sich im Rahmen einer ihm mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.1995, welche ihm per Adresse seiner Anwaltskanzlei am 7.3.1995 zugestellt worden ist, eröffneten Gelegenheit zur Äußerung zum erstbehördlichen Beweisergebnis nicht geäußert.

Unter Bedachtnahme auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen findet der unabhängige Verwaltungssenat abermals, daß auch hier der von der Erstbehörde verhängte Strafsatz sehr niedrig bemessen wurde. Selbst wenn es zutrifft, daß der Berufungswerber für zwei Kinder sorgepflichtig ist, was die Erstbehörde mangels Verweigerung der entsprechenden Angaben durch den Berufungswerber nicht berücksichtigen konnte, kann einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S nicht entgegengetreten werden. Ein strafmildernder Umstand kommt dem Berufungswerber nicht zu. Das von der Erstbehörde angenommene Einkommen des Berufungswerbers ist durchaus realistisch. Vielmehr ist aber davon auszugehen, daß der Berufungswerber als Betreiber einer Anwaltskanzlei wohl nicht vermögenslos ist. Aus dieser Sicht wäre durchaus auch eine höhere Geldstrafe zu vertreten gewesen. Auch hier wurde wiederum auf eine dynamische Anwendung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zuwenig Bedacht genommen. Fünfzehn einschlägige Vormerkungen stellen einen gravierend erschwerenden Umstand dar, welcher die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens in wesentlich umfangreicherem Ausmaß indiziert hätte. Dies wäre hier insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich gewesen. Aus den vielen einschlägigen Vormerkungen - welche zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig waren - ist, wie bereits in früheren Berufungsbescheiden bemerkt wurde, der Schluß zu ziehen, daß der Berufungswerber in der Praxis eine gleichgültige bis negative Haltung auch gegenüber diesem Rechtsbereich einnimmt. Insbesondere müßte von einem Rechtsanwalt erwartet werden können, daß er sich auch in diesem Bereich der Rechtsordnung geneigt zeigt, sich ihr grundsätzlich unterzuordnen. Diese Überlegungen hätten seitens der Erstbehörde zu einer weitergehenden Ausschöpfung des in diesem Fall bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens führen müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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