RS UVS Kärnten 1995/01/16 KUVS-K2-1841/1/94

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Veröffentlicht am 16.01.1995
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Rechtssatz

Eine andere Person als der Zulassungsbesitzer ist nur dann lenkerauskunftspflichtig, wenn er vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtig benannt wird. Liegt dies nicht vor, ist das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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