Es liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor, wenn jemand mit der Erfüllung einer Verpflichtung - hier: Erteilung der Lenkerauskunft - einen anderen betraut bzw die Erfüllung seiner Pflichten durch einen Dritten in Kauf nimmt und sich hiebei nicht davon überzeugt, dass der erteilte Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wird. Wenn der Verpflichtete selbst nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, die Lenkerauskunft also von einer dritten Person ohne Wissen des Verpflichteten erteilt wird, trifft dem Verpflichteten nur dann kein Verschulden, wenn er beweisen kann, dass es bei der Auswahl des von ihm Beauftragten, bzw bei dessen Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit gefehlt hat.