RS UVS Kärnten 1995/03/02 KUVS-1879/2/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Rechtssatz

Teilt die Zulassungsbesitzerin - vorliegend eine Rechtsanwältin - eine Lenkerauskunft über eine Person, die an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist, mit, und teilt die Beschuldigte im Zuge des Berufungsverfahrens mit, daß die Schreibweise des Familiennamens in der Aufforderung an die genannte Person unrichtig ist und stellt sich danach heraus, daß auch die nunmehr durch den angegebenen Familiennamen richtig bezeichnete Person ebenfalls an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft und nicht polizeilich gemeldet ist, so ist die Beschuldigte nach § 103 Abs 2 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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