RS UVS Burgenland 1997/09/16 03/01/97068

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG berechtigt die Behörde nicht, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Eine Lenkeranfrage hat den genauen Zeitpunkt jenes Ereignisses, für das die Anfrage gestellt wurde, zu enthalten. Wird ein falscher Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren oder einem sonstigen

Ereignis steht, das zur Lenkeranfrage berechtigt, angegeben, ist der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet, diese zu beantworten. Er kann daher auch nicht wegen Unterlassung der Auskunftspflicht bestraft werden.

Schlagworte
Lenkeranfrage, genauer Zeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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