RS UVS Kärnten 1997/09/05 KUVS-746/1/97

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Rechtssatz

Kann der Beschuldigte nicht mehr feststellen, wer das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit lenkte und erst im Berufungsverfahren - also verspätet - mehrere Personen als Lenker nennt, so liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (VwGH, verstärkter Senat vom 2.7.1980, VwSlg 10 192 A, 15.5.1990, 89/02/0206). Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit abgestellt hat, weil das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren werden konnte, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benützung zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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