RS UVS Kärnten 1997/07/10 KUVS-1180/2/96

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Rechtssatz

Gibt der Zulassungsbesitzer Auskunft, daß das Fahrzeug durch A B, geboren am 18.7.52, in C, wohnhaft in D, gelenkt wurde und ergab sich, daß an dieser angegebenen Adresse eine Zustellung möglich ist, so ist der Beschuldigte seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nachgekommen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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