Die Erteilung einer unrichtigen und unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Der Umstand, daß der Beschuldigten bei der ursprünglichen Auskunft ein Irrtum unterlaufen sei, den sie in weiterer Folge aufgedeckt habe, sobald sie dies bemerkt habe, kann ebenfalls nicht strafbefreiend wirken, zumal dieses Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht ausreicht. Die Beschuldigte hätte durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen müssen, daß sie ihrer Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann.