Den Masseverwalter trifft die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG hinsichtlich der für den Gemeinschuldner (Zulassungsbesitzer) zugelassenen Fahrzeuge, die zur Konkursmasse gehören (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). So stand das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezog, der in Konkurs gegangen GesmbH aufgrund eines Leasingvertrages zwischen der Firma und einer Bank zur Verfügung. Mit der Konkurseröffnung des Leasingnehmers sind die Nutzungsrechte und Ratenverpflichtungen auf die Konkursmasse übergegangen, wobei der Masseverwalter mit den Gestaltungsmöglichkeiten der KO (Aufkündigung, Weiterführung) ipso iure in den Vertrag eingetreten war. Daher war das Fahrzeug bis zur Übernahme des Leasingvertrages durch den Berufungswerber (den früheren handelsrechtlichen Geschäftsführer) der Konkursmasse zuzurechnen.