Selbst wenn der Beschuldigte eine richtige Lenkerauskunft erteilt hat, ändert dies nichts an seinem tatbildmäßigen Verhalten, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung nichts zu ändern vermag (VwGH 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uvs). Das Vorbringen des Beschuldigten - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel -, daß die Behörde nicht erhoben habe, ob die Zustellung zur Aufforderung der Lenkerbekanntgabe an den Beschuldigten zu Recht erfolgt sei, kann jedoch das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht begründen. Stellt der Beschuldigte keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so ist dieser nicht in Zweifel zu ziehen (VwGH vom 21.7.1994, 94/18/0209). Das Vorbringen des Beschuldigten läuft bei dieser Sachlage auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus und ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, in diese Richtung hin weitere Ermittlungen zu tätigen.