RS UVS Kärnten 1997/10/10 KUVS-1278/1/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Rechtssatz

Macht der Beschuldigte in seiner Lenkerauskunft keinen Fahrzeuglenker namhaft, ist er seiner Auskuftspflicht nicht nachgekommen und hat er den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. Der Hinweis des Beschuldigten, daß er auch deswegen nicht in der Lage sei Lenkerauskunft zu erteilen, weil der angefragte Zeitpunkt schon so lange zurückliege, schlägt nicht durch, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht. (VwGH 3.12.1980, 3306/80 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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