RS UVS Steiermark 1997/08/29 30.3-20/96

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Veröffentlicht am 29.08.1997
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Rechtssatz

Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG stehen dem Zulassungsbesitzer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156) verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist jedoch gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen

Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Es ist also dem Verschulden der Berufungswerberin zuzurechnen, wenn sie die Beantwortung der Lenkerauskunft an eine falsche Behörde sandte, wobei noch bemerkt wird, daß aus dem beigelegten Schreiben der anfragenden Bezirkshauptmannschaft in klarer und nachvollziehbarer Weise hervorgeht, wohin die Auskunft zu schicken wäre. Hätte die Berufungswerberin sich mit der ihr zumutbaren nötigen Sorgfalt bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens befaßt, so wäre ein derartiger Irrtum nicht zustandegekommen. Überdies wird bemerkt, daß das Auskunftsschreiben bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch immer nicht bei der belangten Behörde eingelangt war.

Die Verantwortung der Berufungswerberin, sie hätte versehentlich die Auskunft an eine andere Behörde geschickt, kann damit der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Schlagworte
Auskunftspflicht Lenkererhebung Erfüllungsort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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