Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049). Der Hinweis des Beschuldigten, die genaue Anschrift bei Benötigung nachzureichen, exkulpiert nicht, da das tatbestandsmäßige Verhalten bereits gesetzt wurde.