RS UVS Kärnten 1997/09/04 KUVS-324/2/97

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Rechtssatz

Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049). Der Hinweis des Beschuldigten, die genaue Anschrift bei Benötigung nachzureichen, exkulpiert nicht, da das tatbestandsmäßige Verhalten bereits gesetzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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