Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 02 07 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 20 06 1997, Zl 300-7226-1996, wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht
erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland-Verkehrsabteilung-Außenstelle Oberwart vom 04 12 1996 und dem beiliegenden Radarfoto ergibt sich, daß am Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 22 11 1996 an einem bestimmten Tatort eine Geschwindigkeit von 139 km/h gemessen wurde. Auf dem Radarfoto ist weiters die Zeitangabe wie folgt ersichtlich: 0 00 57.
In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Schreiben vom 03 01 1997 an die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges eine Lenkeranfrage gerichtet, wobei ersucht wurde, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das besagte Kraftfahrzeug am 22 11 1996 um 00.57 Uhr an einem bestimmten Ort verwendet habe. Diese Lenkeranfrage wurde am 08 01 1997 vom Berufungswerber übernommen. Da keine fristgerechte Antwort erfolgte, wurde gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung und in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde dem Berufungswerber angelastet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ges.m.b.H,
,
welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen sei, es unterlassen zu haben, auf Verlangen der Behörde innerhalb von
zwei Wochen nach der am 08 01 1997 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer am 22 11 1996 um 00 57
Uhr im Gemeindegebiet von Markt Allhau, A 261, Straßenkilometer 0,6, Fahrtrichtung Hartberg, dieses Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Über die fristgerecht erhobene Berufung wurde erwogen:
Wie sich aus dem der Anzeige beiliegenden Radarfoto ergibt, erfolgte die Radarmessung am 22 11 1996 kurz nach 00 Uhr, da am Display für die angegebene Stunde eine Null und gleichfalls für die Minuten Nullen ausgewiesen sind. Die letzten beiden Stellen zeigen die Ziffer
57, was bedeutet, daß die Messung 57 Sekunden nach 00 Uhr, also beinahe eine Minute nach 00 Uhr stattgefunden hat. In gleicherweise ist es allerdings möglich, daß die Messung um 20 00 57 stattgefunden hat, da die erste Ziffer, welche die Stundenzahl anzuzeigen hat, am Display nicht aufscheint und möglicherweise ausgefallen ist. Beide Ergebnisse haben aber zur Folge, daß die Messung nicht zu dem in der Lenkeranfrage vom 03 01 1997 enthaltenen Zeitpunkt, nämlich um
00 57 Uhr, das ist fast 01 Uhr nachts des 22 11 1996, stattgefunden hat. Es wurde daher in der Lenkeranfrage ein vom Zeitpunkt der Tatbegehung erheblich abweichender Zeitpunkt angegeben. Dies hat aber
rechtlich folgende Auswirkung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 12 07 1994, Zl 92/03/0200), daß eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG der Behörde keine Handhabe gibt, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Es hat also eine Lenkeranfrage jedenfalls den genauen Zeitpunkt jenes Ereignisses, für das die Anfrage gestellt wurde, zu enthalten. Wird wie im vorliegenden Fall - wenn auch offensichtlich irrtümlich - ein falscher Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren oder einem sonstigen Ereignis, das zur Lenkeranfrage berechtigt, steht, angegeben, ist der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet, diese zu beantworten. Er kann daher auch nicht wegen Unterlassung der Auskunftspflicht bestraft werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.