TE UVS Burgenland 1997/09/09 03/01/97079

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn         , geboren am

,

wohnhaft in                           , vertreten durch

Rechtsanwälte

Dres                                         , vom 13 08 1997, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 30

07 1997, Zl. 300-3867-1996, wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

der Maßgabe bestätigt, daß im ersten Satz des Spruches nach den Worten die Anschrift dieser Person die Worte bzw jener Person, die die Auskunft erteilen kann, einzufügen sind.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (28 03 1996) der Aufforderung vom 18 03 1996, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 02 02 1996 um 16 35 Uhr in

,

in Fahrtrichtung Weiden am See das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen          gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angegeben habe.

Er

habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt.

Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3 000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß zwar der Meldungsleger als Zeuge bestätigt habe, daß er das Kennzeichen einwandfrei abgelesen hätte und ein Irrtum ausgeschlossen sei. Der Berufungswerber habe sich aber dahingehend verantwortet, daß sein PKW zu dem in der Lenkerauskunft bezeichneten Zeitpunkt nicht auf der Bundesstraße 51 in                 , gewesen sondern im Besitz seiner Schwiegertochter war, die sich mit diesem PKW nur in Pama befunden habe. Als Beweis dafür beantrage er die Einvernahme der Schwiegertochter und zweier weiterer Zeuginnen.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen

bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann

er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen

nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. ( Verfassungsbestimmung ) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostens      vom 06 02 1996 ist zu

entnehmen, daß am Fahrzeug mit dem Kennzeichen          am 02 02

1996

um 16 35 Uhr in                 , mittels

Handverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät eine gefahrene Geschwindigkeit von 69 km/h gemessen wurde. Die Lenkeranfrage der Behörde I Instanz vom 18 03 1996, in der der Berufungswerber ersucht wurde, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt habe bzw jene Person zu benennen, welche die Auskunft tatsächlich erteilen könne, wurde vom Berufungswerber dahingehend beantwortet, daß er ausführte, daß er das Fahrzeug weder selbst gelenkt habe und dieses auch von keiner anderen Person zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt wurde.

In seiner Zeugenaussage vom 09 07 1996 bestätigte der Meldungsleger, GI      , daß er zur Tatzeit in      Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt habe und dabei das Fahrzeug des Berufungswerbers um 16 35 Uhr mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen wurde. Von ihm sei dann sofort das Kennzeichen dieses Fahrzeuges abgelesen und notiert worden. Anschließend seien die übrigen erforderlichen Daten festgehalten worden. Es bestünde nicht der geringste Zweifel an der richtigen Feststellung des Kennzeichens sowie der Tatzeit und des Tatortes. Ein Irrtum sei gänzlich auszuschließen. Die Angaben in der Anzeige würden vollauf bestätigt.

 

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung teilte der Berufungswerber mit, daß zur angegebenen Zeit das Fahrzeug nicht in       gelenkt wurde. Das Kraftfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt in Pama. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß er dies bei der Lenkerauskunft hätte bekanntgeben müssen.

Im Schriftsatz vom 11 06 1996, der durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebracht wurde, teilte der Berufungswerber mit, daß er seinen PKW am 02 02 1996 nachmittags seiner Schwiegertochter überlassen habe, die mit diesem PKW nach Pama gefahren sei und auch zur Tatzeit sich dort aufgehalten habe.

 

Dieser Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu werten:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet § 103 Abs 2 KFG den Zulassungsbesitzer auf die konkrete Anfrage der Behörde eine einzelne

eindeutig bestimmte Person namhaft zu machen und zwar jene einzelne Person, die das Fahrzeug gelenkt hat oder jene eindeutig bestimmte Person, die die Lenkerauskunft erteilen kann. Nur eine solche Person kann dann in weiterer Folge das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG verwirklichen (VwGH vom 18 11 1992, Zl 91/03/0294).

 

Aufgrund dieser Rechtslage geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob das Fahrzeug des Berufungswerbers am 02 02 1996 um 16 35 Uhr in      war. Der Berufungswerber hat - wie bereits dargelegt - in seinem Schriftsatz vom 11 06 1996 zugestanden, das Fahrzeug am 02 02 1996 nachmittags seiner Schwiegertochter überlassen

zu haben. Damit aber hat er zugegeben, daß seine Auskunft, das Fahrzeug weder selbst gelenkt zu haben und daß dieses auch von keiner

anderen Person zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt wurde, unrichtig ist. Nach dem Gesetzestext und dem Text der Lenkeranfrage vom 18 03 1996 hätte er die Person benennen müssen, die die Auskunft erteilen kann. Das war nach seinem eigenen Vorbringen seine Schwiegertochter, die das Fahrzeug in ihrer Obhut hatte. Nur diese konnte daher nach der Sachlage den Lenker angeben. Der Berufungswerber hätte daher der Behörde bekanntgeben müssen, daß er das Fahrzeug seiner Schwiegertochter überlassen hat. Da er dies innerhalb der gesetzten Frist nicht getan hat, hat er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt und damit die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zu verantworten (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18 11 1992, Zl 91/03/0294 und vom 17 11 1995, Zl 95/02/0465).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Die Spruchkorrektur war mit Rücksicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29 11 1992, Zl 92/02/0017, zulässig.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung

möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben sowie das an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Bemerkt wird, daß der Berufungswerber aufgrund des Wortlautes des Anfrage wissen mußte, daß er auch jene Person zu benennen hat, welche die Auskunft tatsächlich erteilen kann.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Da der Berufungswerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Anfrage nicht bekanntgegeben hat, wird von

einem österreichischen Durchschnittseinkommen von S 15 000,-- monatlich, Vermögenslosigkeit und mangelnden Sorgepflichten ausgegangen.

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.

 

Eine Strafe muß auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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