Die ausländische Gesellschaft mbH als Zulassungsbesitzerin ist durch den verantwortlichen Vertretungsbefugten verpflichtet Auskunft über den Lenker des zugelassenen Fahrzeuges zu geben und kann der Hinweis, daß mehrere Personen das Fahrzeug benützen, nicht exkulpieren, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw, wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206 uva). Ebensowenig kann die Darstellung, daß dem Beschuldigten die österreichische Rechtsordnung und deren Unterschiede zur deutschen Gesetzgebung weitgehend unbekannt seien, nicht entschuldigen, da bereits anläßlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (vorliegend Schreiben vom 2.12.1996) die Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen dargelegt wurde und wurde auch auf die allfälligen Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht hingewiesen. Im übrigen sind ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften, insbesondere über die Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrwesen ausreichend zu informieren (VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0064 uva).