RS UVS Kärnten 1997/07/10 KUVS-1256/1/96

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Rechtssatz

Die Lenkerauskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte im Zuge eines Treffens mit Motorradfahrern bei Ausfahrten die Motorräder zum Lenken getauscht hatte und der Beschuldigte nicht angeben kann, mit wem er sein Motorrad zwecks Ausfahrt getauscht hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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