Bei einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Anführung des Ortes des Lenkens keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde jedoch danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, kann sich der Zulassungsbesitzer auf die Beantwortung der gestellten Frage beschränken und (vorausgesetzt, daß es stimmt) erklären, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (VwGH 31.3.1993, 93/02/0018).
Im konkreten Fall wurde das Fahrzeug nachweislich nicht an dem in der Anfrage genannten Ort - Gleinstätten - gelenkt, sondern in Hausmannstätten. Wegen dieses aktenkundigen behördlichen Irrtums stellte (auch) die (an sich) unrichtige Lenkerauskunft, daß das Fahrzeug in Rauten 4 abgestellt gewesen wäre, keine Verwaltungsübertretung dar.