RS UVS Kärnten 1997/10/24 KUVS-1436/1/97

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Veröffentlicht am 24.10.1997
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Rechtssatz

Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug möglicherweise von seiner Ehegattin oder anderen Feriengästen gelenkt worden sei und aufgrund der vergangenen Zeit eine Ermittlung des Lenkers nicht mehr möglich ist, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benützung zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Mit dieser Erklärung brachte der Beschuldigte unmißverständlich zum Ausdruck, daß er die im Abs 2 der bezughabenden Gesetzesstelle auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kam der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem Abs 2 KFG. Damit war der Tatbestand der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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