RS UVS Kärnten 1997/10/29 KUVS-1428/2/97

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Rechtssatz

Von der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG ist eine Rechtsanwältin mit dem Hinweis, die Auskunftsaufforderung nicht persönlich erhalten zu haben, u.a. dann nicht exkulpiert, wenn das Aufforderungsschreiben an den in der Rechtsanwaltskanzlei anwesenden Kanzleibediensteten rechtswirksam zugestellt wurde. Ist der Empfänger nämlich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienverteter dies schriftlich bei der Post verlangt hat (§ 13 Abs 4 Zustellgesetz). Dabei findet die Bestimmung des § 13 Abs 4 des Zustellgesetzes auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Dies schließt aber nicht aus, daß auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne des Bundesgesetzes ist und daher an ihn auch dort rechtswirksam zugestellt werden kann (VwGH 21.2.1990, 89/02/0162, Erkenntnis KUVS-891/6/94 vom 26.9.1994).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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