§ 103 Abs 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann. Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer zur Tatzeit seinen PKW gelenkt hat, weil er das Fahrzeug einer ihm unbekannten Person, welche es kaufen wollte, zur Verfügung gestellt hat, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Mit dieser Erklärung brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, daß er die im Absatz 2 der zitierten Gesetzesstelle auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kam der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG und ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1998, Zl. 97/03/0376-3, wird die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.9.1997, Zl. KUVS-1337/1/97, abgelehnt.