RS UVS Kärnten 1997/09/30 KUVS-1161/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Selbst wenn die Beschuldigte eine richtige Lenkerauskunft erteilt bleibt sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn diese richtige Lenkerauskunft erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist durch den Zulassungsbesitzer erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten