Bei einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG muß - ungeachtet des Umstandes, daß das Gesetz keine besondere Form zur Auskunftserteilung vorsieht - für einen Betroffenen die unzweifelhafte Verpflichtung, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen zu müssen, erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit ist nicht gegeben, wenn die belangte Behörde gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft den Beschuldigten auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren hinweist. Eine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ist nämlich kein Bestandteil eines wegen des Grunddeliktes behängenden Verwaltungsstrafverfahrens, sondern ein anderes Verfahren.