RS UVS Salzburg 1997/07/31 7/1208/1-97ub

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG muß - ungeachtet des Umstandes, daß das Gesetz keine besondere Form zur Auskunftserteilung vorsieht - für einen Betroffenen die unzweifelhafte Verpflichtung, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen zu müssen, erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit ist nicht gegeben, wenn die belangte Behörde gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft den Beschuldigten auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren hinweist. Eine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ist nämlich kein Bestandteil eines wegen des Grunddeliktes behängenden Verwaltungsstrafverfahrens, sondern ein anderes Verfahren.

Schlagworte
unverschuldete Nichterteilung der Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten