RS UVS Steiermark 1997/08/18 30.17-69/97

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Veröffentlicht am 18.08.1997
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Rechtssatz

Die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG ist im Falle von Probe- und Überstellungsfahrten vom Besitzer der (betreffenden) Bewilligung zu erteilen. Dasselbe gilt, wenn das Kraftfahrzeug von der Zulassungsbesitzerin noch mit dem Wechselkennzeichen abgestellt wurde und zum anfragebezogenen Zeitpunkt das gegenständliche Probefahrtkennzeichen wegen eines Betriebsdefektes am abgestellten Fahrzeug angebracht war. Daß ein Wechsel des Kennzeichens bei einem abgestellten Kraftfahrzeug dem Zeitpunkt des Abstellens dieses Fahrzeuges mit dem neuen Kennzeichen gleichzusetzen ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung. Daran konnte der Berufungswerber als Inhaber der Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG keine Zweifel haben, zumal in der Lenkeranfrage als zugrundeliegende strafbare Handlung eine Übertretung nach § 45 Abs 4 (in Verbindung mit § 45 Abs 1) KFG angeführt wurde.

Schlagworte
Auskunftspflicht Lenkererhebung Probefahrt Probefahrtkennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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