Ist der Beschuldigte weder Geschäftsführer noch Prokurist und daher auch nicht zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mbH, ist er auch nicht als Beschuldigter für eine nicht gesetzmäßig erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG in die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu ziehen (Einstellung des Verfahrens).