Beruft sich ein deutscher Zulassungsbesitzer eines deutschen PKW's nach Auskunftsauftrag darauf, daß er sein Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit nicht lenkte und er nicht verpflichtet sei Familienangehörige zu belasten denen gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, so kommt er seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nicht nach und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.