Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau Christine K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 21.3.1997, GZ.: 15.1 1996/8188, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.9.1996 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St 619.907, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug am 15.6.1996, um 15.53 Uhr, in Gleinstätten, B 73, bei Strkm. 9,8 gelenkt bzw. abgestellt hat. Mit dem dieser Aufforderung angeschlossenen Formblatt wurde von der Berufungswerberin mitgeteilt, daß sie das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt habe, daß dieses Fahrzeug von niemandem gelenkt worden sondern in Rauden 4 abgestellt gewesen sei. In der Folge wurde von der Erstbehörde das im Akt befindliche Radarfoto beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark angefordert und ist diesem, wie auch der dieses Strafverfahren einleitenden Anzeige vom 19.6.1996 zu entnehmen, daß anläßlich einer Verkehrsradarüberwachung am 15.6.1996 der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St 619.907 im Ortsgebiet von Hausmannstätten die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten hat.
In rechtlicher Hinsicht wurden der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.3.1993, Zl. 93/02/0018, ausgeführt hat, kommt der Anführung des Ortes bei einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG grundsätzlich keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde jedoch wie im vorliegenden Fall danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Die Zulassungsbesitzerin hat daher entsprechend dem zitierten Erkenntnis ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, wenn sie erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort - Gleinstätten - befunden hat. Da dem Gegenstandsakt zu entnehmen ist, daß das gegenständliche Fahrzeug nachweislich in Hausmannstätten gelenkt wurde und der anfragenden Behörde ein Irrtum unterlaufen ist, als sie die Berufungswerberin aufforderte, bekanntzugeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit in Gleinstätten gelenkt hat, stellt die offensichtlich unrichtig erteilte Lenkerauskunft vom 30.9.1996 einschließlich der Anmerkung, daß das Fahrzeug in Rauden 4 abgestellt war, keine Verwaltungsübertretung dar.
In Entsprechung der herrschenden Rechtsansicht war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.