Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wurde zutreffend an die VFG Versicherungsvermittlung und Finanzberatung GesmbH in W" gerichtet, wenn diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin der betreffenden PKW eingetragen war und deren Rechtsnachfolgerin zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen "VFG Vorsorge Finanzierungsconsulting GesmbH in W" (gleich blieben Rechtsform, Geschäftsanschrift, Kapital, Bilanzstichtag für den Jahresabschluß udgl.) nicht der Zulassungsbehörde im Sinne des § 42 KFG bekanntgegeben wurde. Daher war der in beiden Gesellschaften unverändert bestellte handelsrechtliche Geschäftsführer zur Beantwortung der Anfrage verpflichtet.