Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
,
wohnhaft in , vertreten
durch Rechtsanwalt , vom 18 08 1997, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29
07 1997, Zl 300-2563-1996, wegen Bestrafung nach 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (19 04 1996) der Aufforderung vom 16 04 1996, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 01 03 1996 um 14 55 Uhr auf der A 4 bei Straßenkilometer 53,2 im Gemeindegebiet von Gols das Fahrzeug in Fahrtrichtung Ungarn gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angegeben habe. Er habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß dem Berufungswerber die Auskunftserteilung nicht möglich gewesen sei. Er und dritte Personen führten vielfach Fahrten auf der genannten Strecke durch. Nach acht Wochen könne er den Lenker nicht mehr feststellen. Der Berufungswerber könne sich nicht mehr erinnern, wem er das Fahrzeug überlassen habe.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann
er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. ( Verfassungsbestimmung ) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß die Lenkeranfrage vom 16 04 1996, gerichtet an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen , am 19 04 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 13 05 1996 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerber mit, daß sein Mandant die Auskunft infolge Zeitablaufes nicht erteilen könne. Der Berufungswerber als auch Dritte führen vielfach Fahrten mit dem Fahrzeug auf der genannten Strecke durch. Nach mehr als acht Wochen sei er nicht mehr in der Lage, die Auskunft zu erteilen.
In einem weiteren Schreiben vom 20 06 1996 beruft sich der Rechtsvertreter auf ein Schreiben des Berufungswerbers vom 23 04 1996, in dem dieser direkt der Behörde mitgeteilt habe, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er selbst mit dem Fahrzeug gefahren sei. Ein diesbezügliches Schreiben ist im Akt nicht enthalten.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht folgendes zu bemerken:
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31 01 1996, Zl 93/03/0156, sieht § 103 Abs 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen
damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung:
Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen
kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.
Der Berufungswerber war daher auch als deutscher Zulassungsbesitzer zur Lenkerauskunft verpflichtet (VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220).
Was das Vorbringen des Berufungswerbers anbelangt, sich nach acht Wochen nicht mehr erinnern zu können, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist darauf hinzuweisen, daß damit keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt wurde.
§ 5 Abs 1 VStG sieht vor, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Solche Übertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens
oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet.
Auch die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG stellt ein solches Ungehorsamsdelikt dar. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, initiativ von sich aus alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Die bloße Behauptung, daß er nach acht Wochen den
Lenker nicht mehr feststellen könne bzw sich nicht mehr erinnern könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe, reicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß § 103 Abs 2 vorsieht, daß dann, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Auch diese Vorschrift mußte dem Berufungswerber, der selbst angegeben hat,
Fahrten in Österreich mehrfach durchzuführen, bekannt sein. Es lag daher an ihm als Zulassungsbesitzer, alle Vorkehrungen zu treffen, um
den österreichischen Behörden eine Lenkerauskunft erteilen zu können.
Da er dies unterlassen hat, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung
möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben sowie das an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen
(Einkommen: DM monatlich; Vermögen: ein PKW, Marke BMW;
Sorgepflichten: keine).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe auch bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als angemessen anzusehen. Besteht doch auch selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe, da § 19 VStG über die Strafbemessung nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (VwGH vom 15 05 1991, Zl 90/02/0204). Im übrigen darf bemerkt werden, daß die vorliegende Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.
Eine Herabsetzung der Strafe kam für die Berufungsbehörde aber auch deshalb nicht in Frage, weil eine Strafe geeignet sein muß den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.