RS UVS Steiermark 1998/08/24 30.11-98/97

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Rechtssatz

Die belangte Behörde ging von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Lenkeranfrage am 09.10.1997 aus und warf daher dem Berufungswerber im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vor, daß er die Auskunft bis 23.10.1997 zu erteilen gehabt hätte. Bei der Neufassung des Spruches im Berufungsbescheid konnte dieser Passus entfallen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist (so war die Zustellung nach dem Ermittlungsverfahren erst später erfolgt). Es muß nur unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt. Hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung (vgl. VwGH 22.03.1989, 89/18/0017; 08.11.1989, 89/02/0004; 24.02.1993, 92/03/0011; 20.12.1993, 93/02/0196). In der Strafverfügung und im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ist das Datum der Lenkeranfrage enthalten und auch die gesetzliche Forderung, der Behörde binnen zwei Wochen den Lenker bekanntzugeben. Dies hatte der Berufungswerber jedoch bis dato nicht getan.

Schlagworte
Lenkeranfrage Auskunftspflicht Fristangabe Tatbestandsmerkmal Zustellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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