Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nur bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 9 Abs 1 VStG) bzw. Einzelunternehmen (nach § 9 Abs 3 VStG) möglich ist, kann eine Privatperson, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, keinen verantwortlichen Beauftragten nach dieser Bestimmung bestellen.
Daher hätte dieser Bestellte nur dann die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantworten müssen, wenn ihn der Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen Frist als Auskunftspflichtigen genannt und die Behörde die Lenkeranfrage an ihn als Auskunftspflichtigen gerichtet hätte. Die Lenkeranfrage war nämlich an den Zulassungsbesitzer gerichtet gewesen, und hatte sie der Betreffende lediglich als dessen Postbevollmächtigter übernommen.