TE UVS Steiermark 1998/04/08 30.10-79/97

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Veröffentlicht am 08.04.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Klaus H,  wh. in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.03.1997, GZ.: 15.1 1996/6453, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 05.12.1996 aufgefordert worden, als Verantwortlicher für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen (D) RV-U 201 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.07.1996, um 21.57 Uhr, in 8950 Stainach, auf der B 146, StrKm 56,2, Richtung Liezen gelenkt bzw. abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht fristgerecht erteilt.

Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 KFG 1967 verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß die Behörde Beweismittel zur Verfügung stellen solle, aus welchen der Fahrer zu ersehen sei.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfaßte, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist es, daß der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die geforderte Auskunft zu erteilen. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs 2 muß daher den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem KFZ-Lenker im Sinne des § 102 auferlegten Pflichten (vgl. VwGH verstärkter Senat 16.1.1987, 86/18/0073 in ÖJZ 1988/29). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber immer nur als Verantwortlicher für das Fahrzeug verfolgt. Zulassungsbesitzerin laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 19.09.1996 ist die UDV Unternehmensberatungs- und DatenverarbeitungsGmbH. in W. Laut Handelsregisterauszug ist der Berufungswerber Geschäftsführer dieser GesmbH. Der Berufungswerber hätte daher richtigerweise als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der UDV Unternehmensberatungs- und DatenverarbeitungsGmbH., welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen RV-U 201 (D) ist, verfolgt werden müssen. Da aus dem gesamten Akt keine derartige Verfolgungshandlung ersichtlich ist, konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht dahingehend verbessert werden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, daß eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Auskunftspflicht Lenkererhebung Zulassungsbesitzer Tatbestandsmerkmal Verantwortlichkeit Vertretung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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