RS UVS Kärnten 1998/08/27 KUVS-1169/1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer als Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig der Aufforderung der Lenkerbekanntgabe nachkommt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten