Das Tatbild der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht (wie zB das der Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz) ist erfüllt, wenn der Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen wird, als die aufgetragene Auskunft nicht binnen Frist bei der Behörde, bei welcher diese zu erteilen ist, eingelangt ist.