RS UVS Wien 1998/06/29 03/M/01/367/98

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Rechtssatz

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob, trotz fehlerhafter Adressierung auf dem Kuvert, der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, nach außen Berufene zu Recht wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft durch diese bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, daß die Lenkeranfrage rechtswirksam an die GesmbH & Co KG zugestellt wurde und damit deren Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft überhaupt entstanden ist. Im Berufungsfall hat der Magistrat der Stadt Wien sowohl in der Zustellverfügung als auch in der Lenkeranfrage ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß das zuzustellende Schriftstück für die GesmbH & Co KG als Zulassungsbesitzerin (und nicht etwa für deren Komplementärin, die GesmbH) bestimmt ist, Empfängerin ist also die GesmbH & Co KG. Daß der Behörde in der Folge bei der tatsächlichen Adressierung auf dem Kuvert ein Fehler unterlief und sie die GesmbH anführte, ist ein Zustellmangel, der gemäß § 7 ZustG geheilt werden konnte (vgl VwGH 21.1.1998, Zl 96/09/0354). Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH ein für diese zur Empfangnahme befugter Vertreter. In dieser Eigenschaft hat er die an die GesmbH adressierte Lenkeranfrage am 6.10.1997 übernommen. Die Lenkeranfrage wurde damit an die GesmbH, welche aber nicht Zulassungsbesitzerin und auch nicht mit der Zulassungsbesitzerin, der GesmbH & Co KG, ident ist, rechtswirksam zugestellt.

Zugleich ist der Berufungswerber aber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH, da diese die persönlich haftende Gesellschafterin der GesmbH & Co KG ist, auch ein für die GesmbH & Co KG zur Empfangnahme befugter Vertreter.

Dadurch, daß ihm die Lenkeranfrage am 6.10.1997 tatsächlich zugekommen ist, wurde der Zustellmangel geheilt und gilt die Zustellung an die GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, und für die die Lenkeranfrage nach dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde bestimmt war, sohin an die Empfängerin, als vollzogen.

Dem Berufungswerber, welcher iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG nach außen berufen ist, konnte sohin zu Recht die Nichterteilung der Lenkerauskunft durch die Zulassungsbesitzerin zum Vorwurf gemacht werden.

Das Vorbringen des Berufungswerbers war auch nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Wie bereits ausgeführt, hat der Magistrat der Stadt Wien in der Lenkeranfrage und in der Zustellverfügung klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß das Auskunftsbegehren an die GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, gerichtet ist. Sollte der Berufungswerber durch die irrtümlich fehlerhafte Adressierung auf dem Kuvert unsicher gewesen sein, ob für die Zulassungsbesitzerin eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung überhaupt entstanden ist, so hat ihn dies nicht dazu berechtigt, sich ohne weitere Erkundigungen für die günstigere Variante zu entscheiden. Daß er sich etwa bei der zuständigen Behörde informiert und eine unrichtige amtliche Auskunft zu dem objektiv rechtswidrigen Verhalten geführt hätte, hat der Berufungswerber nicht behauptet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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