Was das Vorbringen der Bw betrifft, die Behörde hätte sie anleiten müssen, hinsichtlich ihres Versäumnisses einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, so ist sie darauf hinzuweisen, daß die Verfahrensgesetze (und auch § 103 Abs 2 KFG) die Behörde nicht verpflichten, den Zulassungsbesitzer im Falle von unvollständig erteilten Lenkerauskünften (vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen "des Vergessens der Angabe der Hausnummer" zu belehren; eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden.